EU-Verordnung 450/2009 über aktive und intelligente Verpackungen mit Lebensmittelkontakt

Nach Verabschiedung am 11.02.2009 im Ständigen EU-Ausschuss und Veröffentlichung am 30.05.2009 im Amtsblatt der EU (L 135) ist am 19. Juni 2009 die neue „Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der EU-Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“, in Kraft getreten. Für die Gruppe der „aktiven und intelligenten“ Lebensmittelkontaktmaterialien ergänzt diese neue Verordnung die bestehende EU Rahmenverordnung 1935/2004. Unter „aktiv“ werden solche Materialien und Gegenstände verstanden, „die dazu bestimmt sind, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verlängern oder dessen Zustand zu erhalten beziehungsweise zu verbessern, indem sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt abgeben oder entziehen können“. Bei den „intelligenten“ Kontaktmaterialien handelt es sich um solche, die „den Zustand eines verpackten Lebensmittels“ überwachen können (z.B. Indikationen über die Unterbrechung der Kühlkette). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), Parma, wird zukünftig im Sinne der Verordnung Bestandteile von „aktiven und intelligenten“ Lebensmittelkontaktmaterialien über ein Genehmigungssystem prüfen. Solchermaßen geprüfte und genehmigte Stoffe werden in entsprechenden Listen geführt, die dann ausschließlich bei der Herstellung entsprechender Lebensmittelkontaktmaterialien zum Einsatz kommen dürfen. Die Unbedenklichkeit zum Einsatz kommender Stoffe ist vorab durch die inverkehrbringenden Unternehmer darzulegen. Des Weiteren regelt die Verordnung die Herstellungsvoraussetzungen aktiver und intelligenter Lebensmittelkontaktmaterialien sowie die Kennzeichnung der Verwendung aktiver und intelligenter Stoffe auf der Verpackung. Schließlich enthält die Verordnung Regelungen zur Konformitätserklärung von aktiven und intelligenten Lebensmittelbedarfsgegenständen in Anlehnung an Kunststoffmaterialien. Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Konformitätserklärung sind ab dem 19. Dezember 2009 zu berücksichtigen. In der Praxis dürfte diese neue Verordnung für standardmäßig eingesetzte Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Karton, die keine aktiven oder intelligenten Materialien enthalten, ohne Belang sein, da es hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Nr. 5 der Vorbemerkungen heißt: „Diese für die aktive und/oder intelligente Funktion des Materials oder Gegenstandes verantwortlichen Stoffe (die Bestandteile) sollten gemäß dieser Verordnung bewertet werden. Die passiven Teile – wie etwa (…) das Verpackungsmaterial, dem der Stoff beigegeben wurde – sollten unter die für diese Materialien und Gegenstände geltenden speziellen Bestimmung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten fallen.“

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